Bedürfniswiederholungsprüfung für Sportschützen nach § 4 Abs. 4 WaffG und § 14 Abs. 5 WaffG

Liebe Mitglieder – der Verband hatte ja gehofft, dass mit einer Novellierung des Waffengesetzes auch das leidige Thema „Fortbestand des Bedürfnisses bei Überkontingent“ erledigt wird. Leider ist der aktuelle Entwurf so negativ und untragbar, dass wir froh sind, dass die FDP Fraktion im Bundestag diesen Entwurf zunächst gestoppt hat.

Damit „lebt“ das Thema Verbandsbestätigung bei Waffenbesitz „über Kontingent“ wieder auf. Hierzu haben wir nun in Abstimmung mit dem BDS Bundesverband das nachfolgende Formular verfasst. Sollte die Behörde eine Bestätigung verlangen, bitte dieses Formular gemäß den Ausfüllhinweisen verwenden.

Link zum Formular

Für Mitglieder, deren Besitz innerhalb des Kontingents liegt, ändert sich nichts. Hier stellt der Verein die Bescheinigung aus (gem. § 58 abs. 21 WaffG bis zum 31.12.25). Die entprechenden Hinweise finden sich hier.

 


Veröffentlichung vor dem 14.2.2023

Fortbestand des Bedürfnis bei Waffenbesitz „über Grundkontingent“:

Hierbei gibt es zur Zeit sehr viel Klärungsbedarf zwischen Behörden, Ministerien und Verbänden. Aktuell vertritt der Verband diese Auffassung:
Erläuterungen zum Fortbestand des Bedürfnisses nach § 14 Abs. 5 WaffG – Update 1.11.22

Zwischenzeitlich gibt es eine Antwort des IM B-W. Diese beinhaltet im Wesentlichen jedoch nur eine Wiederholung des Textes des Regierungspräsidiums und geht nicht auf die einzelnen Punkte ein. Insbesondere auf den Widerspruch zu den Veröffentlichungen des Bundesinnenministriums wird nicht eingegangen.