Bedürfniswiederholungsprüfung für Sportschützen nach § 4 Abs. 4 WaffG und § 14 Abs. 4 WaffG

Rechtlicher Rahmen aus dem WaffG:

Mit Datum 1.9.2020 hat sich die Formulierung und das Verfahren der Prüfung für den Fortbestand des Bedürfnisses geändert. § 4 Abs. 4 WaffG lautet nun: „Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre zu überprüfen.

D.h. seit dem 1.9.2020 unterscheidet das WaffG zwischen „Erwerb“ und „Besitz“. Definiert ist dies für Sportschützen im § 14 WaffG. Dort heißt es zum Erwerb im Absatz 3 (Grundkontingent):
…(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass
1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b) 18-mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat, und
3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des
Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen
erworben werden. …“

Die Vorgaben zum Besitz sind jetzt im Absatz 4 (und Absatz 5 bei sogenanntem „Überkontingent“) definiert und dieser lautet:
„…4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe
1.mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen. …“

Beim Fortbestand des Bedürfnisses wird zusätzlich unterschieden danach, ob

  • die Eintragung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe vor weniger als 10 Jahren (Satz 1 u. 2) erfolgte und in diesem Zeitraum wird noch unterschieden nach
    • Kurz- bzw. Langwaffen – oder ob
  • die Eintragung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe vor mehr als 10 Jahren erfolgte

 

Worauf ist zu achten (weniger als 10 Jahre):

§ 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG fordern Aktivitäten in folgendem Umfang:

  • Mindestens eine schießsportliche Aktivität mit einer eigenen Waffe einmal alle drei Monate oder mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten.
  • Werden sowohl Lang- als auch Kurzwaffen besessen, so ist der Nachweis für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Bei den Langwaffen wird in Bezug auf die Aktivitäten nicht nach „Repetierlangwaffen“ bzw. „halbautomatischen Langwaffen“ unterscheiden.

Wir bitten daher die Mitglieder in den ersten 10 Jahren das Schießbuch (oder einen alternativen Nachweis) dauerhaft und sehr sorgfältig zu führen und darauf zu achten, dass bei den Einträgen zwischen Lang- und Kurzwaffenaktivitäten unterschieden wird. An einem Termin sind – bei entsprechender Dauer und Standmöglichkeit – Aktivitäten sowohl mit mit der Kurzwaffe, als auch mit der Langwaffe möglich.
Wettkampfnachweise sind bei Besitz innerhalb des Grundkontingents nicht erforderlich.

Umstritten ist die Einstufung von Vorderschaftsrepetierflinten. Aus Sicht des Landesverbands handelt es sich dabei um „Repetierlangwaffen“ und der Fortbestand des Bedürfnisses richtet sich nach § 14 Abs. 4 WaffG. Das Innenministerium Baden-Württemberg vertritt jedoch die Auffassung, dass Vorderschaftsrepetierflinten immer dem „Überkontingent“ (ein Begriff, denn das WaffG genau genommen so nicht kennt) zu zu rechnen sind und der Fortbestand des Bedürfnisses sich nach § 14 Abs. 5 WaffG richtet.
Der Landesverband stellt auch für Vorderschaftsrepetierflinten eine Bescheinigung nach § 14 Abs. 4 WaffG aus.

Ablauf (weniger als 10 Jahre):

  1. Wenn die Behörde vom Mitglied eine entsprechende Bescheinigung fordert, bestätigt der/die Vereinsverantwortliche den Nachweis der geforderten Aktivitäten auf dem unten angefügten Formular. Hierzu kann der Verein das Schießbuch (oder einen alternativer Nachweis) vom Mitglied fordern.

  2. Dieses Formular sendet das Mitglied zusammen mit der Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 5.- an den Landesverband:
    GSVBW e.V.
    – Antragserfassung/Fortbestand –
    Rötlensweg 15
    71522 Backnang
    Die Gebühr kann auch per Überweisung beglichen werden.

<<< das Formular für die Beantragung einer Bestätigung ist demnächst hier verfügbar >>>

Ablauf  – mehr als 10 Jahre:

Nach den 10 Jahren erfolgt die Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Verein.
Hier ist ein formloses Schreiben des Vereins ausreichend.
Aktivitätsnachweise sind NICHT erforderlich.

 

 

Und noch ein grundsätzlicher, wichtiger Punkt:

Schießbücher sind in keinem Fall der Behörde zu überlassen – auch keine Kopien. Und auch bei Aufbewahrungskontrollen sind Fragen nach dem Schießbuch nicht zulässig. Aufbewahrung und Bedürfnis (dazu dient das Schießbuch) sind zwei völlig unterschiedliche Regelungen. Es gibt übrigens keine generelle gesetzliche Forderung, ein Schießbuch zu führen. Das Waffengesetz verlangt den Nachweis der „schießsportlichen Aktivitäten“. Eine Vorgabe, wie diese zu erbringen/aufzuzeichnen sind gibt es nicht. Die Bestätigung der schießsportlichen Aktivitäten erfolgt immer durch den Verband.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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