Bedürfniswiederholungsprüfung für Sportschützen nach § 4 Abs. 4 WaffG und § 14 Abs. 4 WaffG

Wichtiger Hinweis (2.1.23):

Der BDS stellt – gem. BDS Gesamtvorstandsbeschluss –  keine Bescheinigungen gem. § 14 Abs. 4 WaffG aus, da er sich nach den Vorgaben den Bundesinnenministeriums richtet. Hier der Link zur Veröffentlichung des BMI. Und der Link zu den Erläuterungen des BMI.
Danach stellt bis zum 31.12.2025 der Verein die Bescheinigung aus (s.u. Musterformular).

Und noch ein wichtiger Punkt:

Schießbücher sind in keinem Fall der Behörde zu überlassen – auch keine Kopien. Und auch bei Aufbewahrungskontrollen sind Fragen nach dem Schießbuch nicht zulässig. Aufbewahrung und Bedürfnis (dazu dient das Schießbuch) sind zwei völlig unterschiedliche Regelungen. Es gibt übrigens keine generelle gesetzliche Forderung, ein Schießbuch zu führen. Das Waffengesetz verlang den Nachweis der „schießsportlichen Aktivitäten“. Eine Vorgabe, wie diese zu erbringen/aufzuzeichnen sind gibt es nicht. Die Bestätigung der schießsportlichen Aktivitäten erfolgt immer durch den Verband.


Mit Datum 1.9.2020 hat sich die Formulierung und das Verfahren der Prüfung für den Fortbestand des Bedürfnisses geändert. § 4 Abs. 4 WaffG lautet nun: „Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre zu überprüfen.

Wichtig ist dabei, das jetzt zwischen „Erwerb“ und „Besitz“ unterschieden wird. Definiert ist dies im § 14 WaffG. Dort heißt es nun zum Erwerb (Grundkontingent):

…(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass
1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b) 18-mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat, und
3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des
Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen
erworben werden.

Die Vorgaben zum Besitz sind jetzt im Absatz 4 definiert und dieser lautet:

4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe
1.mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

Hier ist besonders zu beachten, dass zukünftig zwischen schießsportlichen Aktivitäten mit Kurz- bzw. Langwaffen unterschieden wird. Das Schießbuch des GSVBW berücksichtigt dies schon seit Einführung des aktuellen Layouts.

Wir bitten die Mitglieder in den ersten Jahren das Schießbuch dauerhaft und sehr sorgfältig zu führen und darauf zu achten, dass bei den Einträgen zwischen Lang- und Kurzwaffenaktivitäten unterschieden wird. Ausserdem ist darauf zu achten, dass die im Gesetz geforderten  Aktiväten (mindestens einmal alle drei Monate oder mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten) in den ersten 10 Jahren (nach erstmaliger Erteilung einer Waffenbesitzkarte) erfolgen.

Das Schießbuch muss zukünftig (ab dem 31.12.2025) nach 5 Jahren (bis zu 10 Jahren) beim Verband vorgelegt werden, damit dieser das Fortbestehen des Bedürfnisses bestätigen kann. Bis zum 31.12.2025 bestätigt der Verein die Aktivitäten und das Schießbuch dem Verein  vorzulegen Nicht der Behörde!
Nach den 10 Jahren erfolgt die Bestätigung durch den Verein. Auf keinen Fall sind Schießbücher der Behörde direkt vorzulegen.

Zum Nachweis der „Sportschützeneigenschaft“:
Bei BDS Mitgliedern ist der Nachweis der Mitgliedschaft in einem Verein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, durch die aktuelle Beitragsmarke im BDS Mitgliedsausweis erbracht. Die Beitragsmarke wird jährlich – immer im Dezember für das Folgejahr – an die Verein versandt.


Wichtiger Hinweis zum Übergang (bis 31.12.2025):

§ 58 Abs. 21 WaffG
„… (21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden…“

Hinweis für Mitglieder: Bitte nutzen Sie bis zum 31.12.25 ausschließlich die Möglichkeit der Vereinsbestätigung und senden Sie keine Formulare an den Verband.
Hinweis für Vereinsverantwortliche: Bitte bestätigen Sie bis dahin formlos dem Mitglied, dass die o.g. Forderungen erfüllt wurden, nachdem Sie sich davon überzeugt haben, dass dies der Fall ist. Wir empfehlen, dabei  eine dem Gesetzestext entsprechende Formulierung zu verwenden. Zum Beispiel:

„Hiermit wird bestätigt, dass das Mitglied [Vorname] [Name] in den letzten 24 Monaten  den Schießsport im Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe
0*  mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
0*  mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf
Monaten
0* mit Langwaffen
0* mit Kurzwaffen
betrieben hat.“

* zutreffendes bitte ankreuzen


Hier bieten wir ein Musterformular an, das vom Verein noch entsprechend vervollständigt werden kann:

Bestätigung des Verein – Muster


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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