Liebe Mitglieder,
es nähert sich der 1. September 2021 und damit das Ende der Übergangsfrist für die Anmeldung von „großen“ Magazinen und Magazingehäusen sowie Waffen mit „großen“ fest eingebauten Magazinen.
Wir sind keine Juristen und können immer nur Ratschläge geben und darlegen, wie wir das sehen. Rechtsverbindliche Auskünfte kann nur die Behörde geben. Trotzdem… hier ein paar Hinweise, was ihr veranlassen müsst.

Zunächst eine Zusammenfassungen der wichtigsten einschlägigen Vorschriften aus dem Waffengesetz zu dieser Thematik:

1. Vorschriften aus dem Waffengesetz

WaffG Anlage 2 Abschnitt 1: Verbotene Waffen
Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:


1.2.4.3
Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;

1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

1.2.4.5
Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;

1.2.5
mehrschüssige Kurzwaffen sind, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt;

1.2.6
halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

1.2.7
halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

1.2.8
nach diesem Abschnitt verbotene Schusswaffen sind, die zu Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 umgebaut worden sind;

WaffG Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

4.4
Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen.

4.4.1
Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden bleiben.

4.4.2
Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt werden.

4.4.3
Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen.

§ 58 WaffG: Altbesitz; Übergangsvorschriften…

  • (Absatz 17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt.
  • Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.
  • (Absatz 18) Hat jemand am 13. Juni 2017 auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 (Anmerkung: z.B. Waffenbesitzkarte) oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2021 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.

§ 37h WaffG: Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

(1) Über die Anzeige
1. der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,
2. des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
3. des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1
hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.

 

2. Für wen gilt dies?

  • Die Vorschriften in Bezug auf Magazine/Magazingehäuse gelten für jeden – egal ob Waffenbesitzer/in, Inhaber/in einer Waffenbesitzkarte oder nicht.
  • D.h. auch wenn jemand als ehemaliger Waffenbesitzer/in, Jäger/in oder Bundeswehr-/ Polizeiangehöriger so ein „großes“ Magazin oder auch nur das Gehäuse besitzt, gelten die Vorgaben des WaffG. (Anmerkung: Woher soll der „Normalbürger“ das wissen???)
  • Die Vorschriften zu Waffen mit fest eingebauten Magazin gelten ebenfalls für alle. „Fest eingebaute Magazine“ werden häufig bei Schrotflinten vorkommen. Erfahrungsgemäß ist jedoch die Kapazität des Röhrenmagazins unter 10 Patronen für das auf der Waffe angegebene Kaliber. Dies sollte jedoch unbedingt überprüft werden.

3. Magazine – was ist zu tun?

  • Stellt zunächst fest, ob ihr Magazine bzw. Magazingehäuse gemäß den Vorgaben des Abschnitts 1 WaffG besitzt (vereinfacht gesagt, Langwaffenmagazine mit eine „theoretischen“ Kapazität von mehr als 10 Patronen und Kurzwaffenmagazine mit eine „theoretischen“ Kapazität von mehr als 20 Patronen.).
  • Stellt fest, wann ihr dies/e erworben/besessen habt. Dabei kann das Magazin durchaus bereits vor der Waffe erworben bzw. besessen worden sein. Oder man hat das Magazin irgendwann mal geschenkt bekommen usw. usw.. Der Erwerb/Besitz des Magazin kann also bereits vor dem Kauf der dazugehörigen Waffe erfolgt sein.
  • Auf manchen Magazinen ist das Herstellungsdatum in offener oder codierter Form (z.B. Buchstabenkombination A = 0, B = 1, C = 2, D = 3, E = 4, F = 5, G = 6, H = 7, I = 8, K = 9 ) angebracht. Dies bitte prüfen.
  • Wenn das Datum des Erwerbs/Besitzes ermittelt wurde, gibt es nun zwei Möglichkeiten:
    • 3.1 Magazine – Erwerb/Besitz vor dem 13. Juni 2017
      • Nehmt Kontakt zu eurer zuständigen Waffenbehörde auf und lasst euch die entsprechenden Formulare für die (An-)Meldung zusenden.
      • Füllt diese aus und sendet sie fristgerecht der Behörde zurück
      • Mit der Anmeldung bei der Behörde verliert das Magazin die Eigenschaft als „verbotener Gegenstand“ (s. § 58 Abs. 17 WaffG: … so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam…“)
    • 3.2. Erwerb nach dem 13. Juni 2017 (aber vor dem 1.9.2020)
      • Für diese Magazine benötigt ihr eine Freigabe des BKA. Auf der Seite des BKA könnt ihr das entsprechende Formular unter diesem Link herunterladen. Auf dem Formular sind die benötigten Unterlagen aufgeführt.
      • Mit der erteilten Genehmigung des BKA verliert das Magazin die Eigenschaft als „verbotener Gegenstand“ (s. § 58 Abs. 17 WaffG: … nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.“)

Weitere Hinweise finden sich auf der Seite des BKA unter diesem Link:
https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Verwaltungsfunktionen/Waffenrecht/3AendWaffG/3AendWaffG_node.html

Dieser Link zum BKA ist die Quelle für folgende Übersichtsgrafiken:

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Dabei bezieht sich der Begriff „verbotene Schusswaffe“ auf die Waffen gem. Ziff. 1.2.6 und 1.2.7 der Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG.

Leider gibt es in Bezug auf die Aufbewahrung der Magazine/Magazingehäuse noch Diskussionen mit manchen Behörden. Nach unserer Auffassung „verliert“ das „Blechstück“ mit der Meldung/Genehmigung die Eigenschaft als „verbotener Gegenstand“ (vergl. § 58 Abs. 17 WaffG: „… Verbot wird nicht wirksam…“) und muss damit auch nicht wie ein solcher in einem klassifizierten Behältnis aufbewahrt werden. Sobald es kein „verbotener Gegenstand“ mehr ist, ist es waffenrechtlich nicht mehr relevant und somit vom Gesetz nicht mehr erfasst. Dies sehen manche Behörden jedoch anders und es wird dazu sicherlich gerichtliche Entscheidungen geben.

Das „Bayrische Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration“ hat aber bereits im August 2020 in seinem „Merkblatt: Fragen und Antworten zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz“ (Seite 7) folgende Aussage getroffen:

„… Was passiert mit „großen“ Magazinen, die ich bereits besitze?
Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen
diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei
ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine
strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung. Alternativ können Magazine an
einen Berechtigten, die Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle abgegeben
werden.
Sportschützen, die ein „großes“ Magazin am oder nach dem 13.06.2017 erworben
haben und nachweisen können, dass sie die betroffenen großen Magazine für
die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können
diese auch künftig mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts
nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz nutzen. Wurde ein entsprechender Antrag bis zum
01.09.2021 gestellt, gelten bis zur Entscheidung über den Antrag keine strengeren
Anforderungen an die Aufbewahrung….“

 

Und noch ein Nachtrag: Sollte jemand Salutwaffen, die von den Änderungen des WaffG betroffen sind, bitte die aktuellen Vorschriften beachten. Hier kann der Verband jedoch keine „Hilfestellung“ geben, da wir uns nur mit dem sportlichen Bereich befassen.

 

Viele Grüße, euer Präsident, Helmut Glaser