Page Title: Bedürfniswiederholungsprüfung
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Printed: 2010-09-06, 13:58:42

Bedürfniswiederholungsprüfung für Sportschützen nach § 4 Abs. 4 WaffG

Das neue Waffenrecht (April 2003) sieht eine weitere Prüfung des Bedürfnisses drei Jahren nach dem Erwerb der ersten WBKpflichtigen Waffe vor, um sogenannten Scheinbedürfnissen vorzubeugen.

 

Dies bedeutet, dass nach § 4 Abs. 4 WaffG die zuständige Waffenbehörde drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen hat. Diese Bedürfniswiederholungsprüfung gilt allerdings nur für Erlaubnisse, die auf der Grundlage des neuen Waffengesetzes nach dem 01. April 2003 erstmalig erteilt wurden.

 

Das Innenministerium Baden-Württemberg hat nun die Waffenbehörden über die Regierungspräsidien angewiesen, diese Prüfungen durchzuführen. Die Prüfung soll auf der Grundlage des Entwurfs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) erfolgen und es sollen dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung gelten.



Anmerkung

Beim Entwurf der WaffVwV handelt es sich zwar noch nicht um eine formelle Handlungsanweisung, sie kann/soll aber von den Waffenbehörden als Arbeitsgrundlage herangezogen werden.

 

Gemäß der WaffVwV wird die Regelmäßigkeit angenommen, wenn entweder pro Monat einmal oder pro Jahr mindestens 18 mal geschossen wird. Dabei sind alle Aktivitäten - auch die bei anderen Verbänden - anzurechnen.

 

Der GSVBW e.V. hat für die Bedürfniswiederholungsprüfung einen Vordruck auf Basis der allgemeinen Bedürfnisbescheinigung entwickelt. Dieser entspricht dem Vordruck anderer anerkannter Sportschützenverbände und damit den Anforderungen des IM.



Ablauf


  1. Der Waffenbesitzkarteninhaber füllt die Seite 1 des Vordrucks aus.
  2. Er lässt sich vom Verein auf Seite 2 die geforderten Angaben ausfüllen bzw. bestätigen.
  3. Dann sendet der Waffenbesitzkarteninhaber den Vordruck, inkl. Kopien der WBK/s und Kopien der Aktivitätsnachweise der letzten 3 Jahre (bitte im DIN A4 Format kopieren) an die Geschäftsstelle des Landesverbandes (GSVBW Geschäftsstelle, Fasanenweg 11, 74376 Gemmrigheim). Dem Antrag ist ein frankierter (EUR 1,45) und an sich selbst adressierter DIN A5 Umschlag beizufügen.
  4. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, bestätigt der Verband die Angaben über die Sportschützeneigenschaft und die Voraussetzung für ein Fortbestehen des Bedürfnisses.
  5. Der Verband sendet den Vordruck und die Anlagen wieder an den Waffenbesitzkarteninhaber zurück, der ihn an die zuständige Behörde weiterleitet.

Formular für die Bestätigung



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