Das neue Waffenrecht (April 2003) sieht eine weitere Prüfung des Bedürfnisses drei Jahren nach dem Erwerb der ersten WBKpflichtigen Waffe vor, um sogenannten Scheinbedürfnissen vorzubeugen.
Dies bedeutet, dass nach § 4 Abs. 4 WaffG die zuständige Waffenbehörde drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen hat. Diese Bedürfniswiederholungsprüfung gilt allerdings nur für Erlaubnisse, die auf der Grundlage des neuen Waffengesetzes nach dem 01. April 2003 erstmalig erteilt wurden.
Das Innenministerium Baden-Württemberg hat nun die Waffenbehörden über die Regierungspräsidien angewiesen, diese Prüfungen durchzuführen. Die Prüfung soll auf der Grundlage des Entwurfs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) erfolgen und es sollen dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung gelten.